Satzung Transition Town Darmstadt

Beschlossen am 25.4.2022 von der Gründungsversammlung des Vereins.
§§ 2+3 wurden am 11.9.2022 von der Mitgliederversammlung geändert, die Änderung wurde am 18.11.2022 vom Amtsgericht Darmstadt bestätigt.

Präambel

Wir sehen uns als Teil der Transition Town-Bewegung, die sich als Ziel gesetzt hat, die Resilienz und Nachhaltigkeit von Städten und Gemeinden aufzubauen und zu stärken.

Wir wollen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern senken, unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren und unseren positiven Einfluss auf die Ökosysteme vergrößern, niedrigschwellig sein, Einfluss nehmen auf individuelle Lebensstile und strukturelle Rahmenbedingungen, die Lebensqualität der Menschen verbessern und die lokale Resilienz fördern.

Dies wollen wir erreichen mit eigenen Projekten und Angeboten. Unsere Projekte haben eine positive Vision und können möglichst geldfrei genutzt werden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Transition Town Darmstadt e.V.

Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Vereinszweck ist

  •  die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes,
  • die Förderung der Volksbildung.

Die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Erarbeitung, Entwicklung, Förderung und Realisierung von Projekten zur Verminderung des Schadstoffausstoßes und zur Senkung des Energie- und Ressourcenverbrauchs.
  • Pflege und Erhaltung von öffentlich zugänglichen Grünflächen, z.B. die „Permakulturwiese“ auf einem von der Stadt gepachteten Grundstück in Darmstadt-Kranichstein.
  • Förderung ressourcenschonender Mobilität, z.B. das Aufstellen von Sitzbänken im öffentlichen Raum als Einladung zur geldfreien Mobilitätsalternative, per Anhalter zu fahren (Mitfahrbank).
  • Förderung ressourcenschonender Energieversorgung (z.B. Photovoltaik-Projekte, Kochkiste, Solarkocher).
  • Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial, z.B. Website, Flyer, Social Media, Broschüren, Stadtpläne, Newsletter.
  • Kostenfreier Austausch von selbstgeerntetem, samenfestem Saatgut und Pflanzen.

Die Förderung der Volksbildung wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Veranstaltung von Filmvorführungen zu den Themen Umweltschutz / Nachhaltigkeit / Klimaschutz, teilweise mit anschließendem Filmgespräch (moderiertes Gespräch mit dem Publikum).
  • Durchführung von Stadtführungen und Radtouren zu Nachhaltigkeitsorten mit Erläuterungen und Tipps zum Thema Klimaschutz und Nachhaltigkeit.
  • Veranstaltung von Kochworkshops mit Weitergabe von Kenntnissen in der Herstellung veganer Gerichte und klimaschonender Ernährung, gemäß dem Konzept “Werkstatt Ernährung” des Landes Hessen. Die Leitungsperson hat die entsprechende Qualifikation.
  • Erstellung und Verteilung von gedruckten Stadtplänen, auf denen Nachhaltigkeitsorte in Darmstadt verzeichnet sind (Wandelkarten). Auf der Rückseite der Stadtpläne werden Erläuterungen z.B. zu umweltfreundlichen und nachhaltigen Lebensstilen, fairem Handel, biologischem Anbau, nachhaltiger Textilproduktion gegeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Neutralität

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung des Vereins, keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.
Der Verein ist überparteilich.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt mündlich bei einer Mitgliederversammlung oder schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftlich erklärten Austritt. Dieser ist jederzeit möglich.
  • Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
  • Auflösung des Vereins,
  • Ausschluss durch Entscheidung einer Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich für alle kostenfrei. Es ist das Bestreben des Vereins diese Kostenfreiheit uneingeschränkt und auf Dauer zu gewährleisten, um einen für alle gleichermaßen niedrigschwelligen Zugang zum Vereinsleben zu ermöglichen.

Der Verein behält sich jedoch das Recht vor, sofern es die Umstände erfordern, zeitweise oder dauerhaft Mitgliedsbeiträge zu erheben. Diese werden ihrer Art und Höhe nach in einer separaten Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Finanzierung der Vereinsziele soll durch Förderungen und Spenden sowie Teilnahmegebühren an Veranstaltungen erfolgen.

§ 6 Kostenerstattungen und Vergütungen

Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.

Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z.B. für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.

Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Vorstandsmitgliedern oder Inhaber*innen von Funktionen Vergütungen auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Aufwandsentschädigungen nach §3 Ziff. 26a EStG (Übungsleiterpauschale bzw. Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

§ 7 Beschlussfassungen

Bei der Formulierung von Beschlussvorschlägen wird in der Regel das soziokratische Konsentprinzip angewendet.

Informationen zum Konsentprinzip sind in einem separaten Dokument beigefügt.

Das Ergebnis der Beschlussfassung (ja / nein / Enthaltung) wird protokolliert, es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand, sowie die Projektgruppen.

§ 8a Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

Sie hat das alleinige Recht zur Beschlussfassung, kann dies aber bei Bedarf temporär oder aufgabenbezogen an Einzelpersonen, den Vorstand oder Arbeitsgruppen übertragen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:

  • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands, sowie des Berichts der Rechnungsprüfer,
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
  • Beschlussfassung über den Haushalt und die Beitragsordnung,
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  • Bestimmung des Rahmens der Aktivitäten für den Vorstand,
  • Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Gründen von Projektgruppen,
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks bzw. seiner Realisierung, Auflösung des Vereines und
  • Festlegung der inhaltlichen Arbeit.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimmrecht, auch Minderjährige. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.

Eine Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung, adressiert an alle Mitglieder, schriftlich einzuberufen. Die Einladung wird sofern möglich per Email versendet, ansonsten auf Wunsch per Post.

Die Mitgliederversammlung kann, auch gegen den Willen des Vorstandes, einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Nennung der Gründe wünschen.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der Schriftführer*in unterzeichnet. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Bei besonderen Vorkommnissen (z.B. Pandemie) kann sie jedoch auch als Webkonferenz abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung bestimmt mindestens eine Rechnungsprüfer/in, die keine Vorstandsamt bekleiden dürfen, für die Dauer des laufenden Jahres. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung des Jahres ist von den Rechnungsprüfern über ihre Prüfungsfeststellung zu berichten und ein Vorschlag zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes zu machen.

§ 8b Vorstand

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB,
  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung
  • die Verwaltung der Vereinsfinanzen.

Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied, angestrebt werden 3 Mitglieder.

Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Nach Ablauf des Jahres bleibt der Vorstand noch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Vorzeitige Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung, sofern sie dies wünscht, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 8c Projektgruppen

Die Mitglieder der Projektgruppen führen die Projekte des Vereins durch.

Projektgruppen werden von der Mitgliederversammlung gegründet und aufgelöst.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Klimaschutzes.

Über die Auswahl der Körperschaft entscheidet die Mitgliederversammlung beim Beschluss der Auflösung oder bei Feststellung des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke.